Was passiert, wenn Sie Verdienst erzielen oder Erspartes haben?
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sollen in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten.
Zur Berechnung des Bürgergeldes wird daher das Einkommen und Vermögen von Ihnen und allen weiteren Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft herangezogen. Sowohl bei Einkommen als auch bei Vermögen werden jeweils bestimmte Frei- bzw. Absetzbeträge berücksichtigt. Weiterhin kann bei bestimmten Einnahmen oder Vermögenswerten eine Berücksichtigung beim Bürgergeld entfallen. Aufgrund der Vielzahl an möglichen Einkommensarten und Vermögenswerten ist eine Aufzählung hier nicht möglich; bitte nehmen Sie hierzu Kontakt zu Ihrem Ansprechpartner vor Ort auf.
Einkommen
Als Einkommen werden grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert (Sachleistungen) berücksichtigt, die Ihnen oder einem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft innerhalb eines Bewilligungszeitraums zufließen bzw. erzielt werden. Dies können sein:
- Lohn / Gehalt aus einer Arbeit (auch Mini-Jobs)
- Einkommen aus einer Selbständigkeit / Gewerbetätigkeit
- Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld
- Arbeitslosengeld I der Agentur für Arbeit
- Krankengeld oder Krankentagegeld
- Unterhalt und Unterhaltsvorschussleistungen
- Kindergeld
- Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten
- Zins- und Kapitalerträge
- Lottogewinne
Die Aufzählung ist nicht abschließend, daher sollten auch Einkünfte, die nicht in der Liste aufgezählt sind, umgehend bei Ihrer Sachbearbeitung angezeigt werden.
Einkommen ist dabei immer für den laufenden Monat anzurechnen, in dem dieses zufließt, unabhängig davon, wann genau dies im Monat passiert; weisen Sie daher bei einem Einkommen auch immer nach, wann Ihnen dieses zugeflossen ist (z.B. mittels eines Kontoauszugs).
Erwerbstätigkeit (Lohn/Gehalt aus einer Arbeitnehmertätigkeit)
Auch hier gilt, dass Einkommen im Zuflussmonat anzurechnen ist, unabhängig davon in welchem Zeitraum dieses Einkommen erarbeitet wurde. Sie sollten daher bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit möglichst auch mitteilen, wann Sie die erste Gehaltszahlung erhalten werden. Spätestens mit dem Einkommensnachweis ist dann auch der Zufluss nachzuweisen (falls Ihr Arbeitgeber die Einkommensbescheinigung nutzt, kann auf der zweiten Seite der Zufluss direkt vom Arbeitgeber bescheinigt werden).
Wenn Sie eine neue Arbeit aufnehmen, sind häufig das Bruttogehalt nur eingeschränkt bekannt (z.B. bei Stundenlohn oder Zulagen aufgrund der Arbeitszeit) und das Nettogehalt häufig gar nicht. In diesem Falle teilen Sie Ihrer Sachbearbeitung das erwartete Bruttogehalt mit, damit eine vorsorgliche Anrechnung erfolgen kann und Rückforderungen von zu viel erbrachten Leistungen vermieden werden. Sobald Sie das tatsächliche Einkommen nachweisen, wird der Leistungsanspruch für den jeweiligen Monat neu berechnet.
Steuerklasse
Grundsätzlich muss die Steuerklasse bzw. müssen die Steuerklassen so von Ihnen gewählt werden, dass die monatlich zur Verfügung stehenden Einkünfte die Hilfebedürftigkeit größtmöglich senken. Somit muss bei Ehepartnern mit unterschiedlichen Einkünften der Partner mit dem höheren Einkommen die günstigere Steuerklasse wählen. Erwägungen außerhalb des monatlichen Einkommens z.B. bzgl. der Steuererklärung müssen leider unberücksichtigt bleiben.
Der Wechsel der Steuerklasse ist eine zumutbare Selbsthilfemöglichkeit zur Vermeidung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit.
Einmalige Einnahmen
Bei einmaligen Einnahmen handelt es sich z.B. um Abfindungen, Leistungsprämien, Weihnachts- oder Urlaubsgeld. Sie werden nur im Zuflussmonat als Einkommen berücksichtigt. Bedarfsübersteigende Beträge im Monat des Zuflusses werden nicht als Einkommen berücksichtigt, sondern im Folgemonat dem Vermögen zugerechnet.
Für den Fall von als Nachzahlung zufließenden Einnahmen (mit einem damit verbundenen Wegfall des Leistungsanspruchs im Zuflussmonat) werden diese gleichmäßig auf einen Zeitraum von sechs Monaten aufgeteilt.
Absetzungen (Aufwendungen und Freibeträge bei Einkommen)
Von den Einnahmen können Aufwendungen abgesetzt werden, wie
- auf das Einkommen entfallende Steuern
- Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
- Werbungskosten (z.B. Fahrkosten für Pendelfahrten)
- gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen (zum Beispiel Kfz-Haftpflicht)
- ein Zusatz-Freibetrag von 30 € pro Monat für angemessene private Versicherungen (bei Erwerbstätigkeit ist dies bereits im Grundfreibetrag enthalten)
Bei der Angabe von Werbungskosten ist zu beachten, dass bei einem Einkommen von bis zu 400 € (brutto) monatlich die Werbungskosten bereits vollständig über den Grundfreibetrag abgedeckt sind. Sie sollten entsprechende Angaben aber dennoch machen, falls sich das Einkommen erhöht. Bei Einkünften über 400 € monatlich werden Werbungskosten berücksichtigt, wenn diese den Grundfreibetrag übersteigen.
Für die Fahrt zur Arbeit gilt eine Kilometerpauschale von 20 Cent je Entfernungskilometer, es sei denn, es entstehen nachweislich höhere Kosten. Ist die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel möglich und zumutbar, werden nur die Kosten anerkannt, die diese verursachen würden.
Auf Einkommen aus Erwerbstätigkeit wird zusätzlich ein Freibetrag gewährt, der von der Höhe des erzielten Brutto- und Nettoeinkommens abhängig ist:
- Die ersten 100,00 € aus Erwerbseinkommen werden nicht angerechnet (Grundfreibetrag).
- Zusätzlich bleiben 20 % des über 100,00 € bis einschließlich 1.000,00 € liegenden Teils des Bruttoeinkommens anrechnungsfrei.
- Zusätzlich zu den beiden anderen Freibeträgen werden 10 % von ihrem Bruttolohn über 1.000,00 € bis zur Verdienstobergrenze nicht angerechnet. Bei Leistungsberechtigten ohne Kind liegt die Verdienstobergrenze bei einem Bruttoeinkommen von 1.200,00 €, bei Leistungsberechtigten mit mindestens einem Kind bei 1.500,00 €.
Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten
Hierunter fallen steuerfreie Einnahmen oder Bezüge im Rahmen der Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz – EStG) und ehrenamtliche nebenberufliche Tätigkeiten bei einer gemeinnützigen Einrichtung/Verein oder bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren Einkünfte nach § 3 Nr. 26a bzw. 26b EStG steuerbefreit sind.
Die Bestätigung, dass Aufwandsentschädigungen steuerfrei erbracht werden, muss durch den Träger (z.B. gemeinnützige Organisationen, juristische Personen des öffentlichen Rechts, Vereine) erstellt und von Ihnen vorgelegt werden.
Werden bestimmte Aufwendungen zweckgebunden erstattet, ist dies ebenfalls durch den Träger zu bescheinigen, wobei die Höhe der notwendigen Aufwendungen falls erforderlich von Ihnen zu belegen ist.
Selbständige Tätigkeit
Informationen zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit finden Sie hier.
Kindertagespflege
Informationen zum Einkommen aus Kindertagespflege finden Sie hier.
Ferienjobs
Wenn Sie (oder ein Mitglied Ihrer Bedarfsgemeinschaft) Schüler(in) an einer allgemein- oder berufsbildenden Schule sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird ein Einkommen aus einem Ferienjob nicht berücksichtigt, wenn Sie diese Tätigkeit innerhalb der Schulferien ausüben, dies nicht für mehr als 4 Wochen im Kalenderjahr machen und das Einkommen 1.200 € im Kalenderjahr nicht übersteigt.
Zeiten, in denen das monatliche Einkommen 100 € nicht übersteigt, werden dabei nicht gegen die o.g. Vier-Wochen-Frist gerechnet.
Diese Sonderregelung gilt ausdrücklich nicht, wenn Sie aufgrund des Schulbesuchs Anspruch auf eine Ausbildungsvergütung haben. Weiterhin bleiben die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes von dieser Regelung unberührt.
Geschenke zur Konfirmation/Kommunion
Falls minderjährige Personen in Ihrer Bedarfsgemeinschaft (Geld-)Geschenke anlässlich der Konfirmation, Kommunion, Firmung oder eines vergleichbaren religiösen Festes erhalten, werden diese nicht als Einkommen berücksichtigt, falls ein Betrag von 3.100 € insgesamt nicht überschritten wird.
Diese Regelung gilt auch für Geschenke anlässlich einer Jugendweihe.
Vermögen
Zum Vermögen zählen alle für den Lebensunterhalt verwertbaren Vermögensgegenstände der Bedarfsgemeinschaft. Grundsätzlich ist vorhandenes Vermögen zur Sicherung des eigenen Lebensunterhalts einzusetzen, bevor Leistungen nach dem SGB II beansprucht werden können.
Zum Vermögen zählen beispielsweise:
- Bankguthaben (Konto, Tagesgeld, Sparkonten,…)
- Bargeld
- Aktien/-fonds
- Bausparverträge
- Lebensversicherungen
- Immobilien / Grundstücke
- Kraftfahrzeuge
- Schmuck / Edelmetalle
Soweit die Verwertung des Vermögens möglich und gesetzlich zumutbar ist, wird geprüft ob das Vermögen die hierauf eingeräumten Freibeträge überschreitet. Die Prüfung, ob ein Vermögensgegenstand verwertet werden kann und dies zumutbar ist, ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, daher sollten Sie aktuelle und aussagekräftige Nachweise über vorhandenes Vermögen vorlegen.
Bestimmte Vermögensgegenstände werden aber nicht berücksichtigt, da deren Verwertung als generell nicht zumutbar gesehen wird; dies sind z.B.:
- Ein angemessener Hausrat
- Ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
- Altersvorsorgevermögen innerhalb der dafür vorgesehenen Freibeträge
- Betriebsrenten
- Staatlich geförderte Altersvorsorge („Riester-Rente“)
Freibeträge (Vermögen)
Mit dem Bürgergeld wurde eine Karenzzeit für Vermögen für die ersten 12 Monate eingeführt. Das bedeutet: Ihr Vermögen wird nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Das ist der Fall, wenn die Summe 40.000 Euro für die Antragstellerin oder den Antragsteller übersteigt. Der Betrag erhöht sich um 15.000 Euro für jede weitere Person, die in der Bedarfsgemeinschaft lebt.
Selbst genutztes Wohneigentum (Hausgrundstück, Eigentumswohnung) bleibt bei der Ermittlung des erheblichen Vermögens unberücksichtigt.
Nach der Karenzzeit gilt ein Freibetrag von 15.000 Euro pro BG-Mitglied (Betrachtung BG insgesamt) unabhängig vom Lebensalter.