Welche Kosten werden für Ihre Wohnung übernommen?
Neben den Regelbedarfen können auch die Kosten der Unterkunft und Heizung übernommen werden, soweit diese tatsächlich anfallen und angemessen sind.
Die Kosten der Unterkunft umfassen die Ausgaben für Ihre Wohnung, also zum Beispiel Miete und Nebenkosten. Die Kosten für die Unterkunft werden im ersten Jahr vollständig übernommen (Karenzzeit).
Hinweis: Stromkosten gehören nicht zu den Kosten der Unterkunft. Diese sind im Regelbedarf enthalten.
Mietkosten
Aufgrund der steigenden Energiepreise wird die Gesamtangemessenheitsgrenze im Rechtskreis SGB II bis auf Weiteres ausgesetzt. Ab sofort gilt damit wieder die Bruttokaltmiete als Grundlage für die Prüfung der Angemessenheit bei Neuanmietungen.
Die Höhe der Mietobergrenzen ist auf der Seite „Zuzug/Umzug“ hinterlegt. Die Gesamtangemessenheitsgrenze gilt nur bei frei finanziertem Wohnraum. Rückfragen hierzu beantworten wir gern.
Heiz- und Betriebskosten
Heiz- und Betriebskosten werden grundsätzlich in angemessener Höhe übernommen. Bei den Abschlägen für Heizkosten sollten Sie
darauf achten, dass diese eine realistische Höhe für Ihren Haushalt haben.
Heiz- und Betriebskostenabrechnungen sind vorzulegen, wenn die Rechnung während des Bezugs von Leistungen zugeht; der abgerechnete Zeitraum ist nicht ausschlaggebend. Beachten Sie bitte, dass Sie während des Leistungsbezugs verpflichtet sind die Abrechnungen vorzulegen, unabhängig davon ob eine Nachzahlung oder ein Guthaben daraus besteht.
Achten Sie darauf, bei Vorlage der Abrechnung auch eventuelle Anpassungen der Vorauszahlungen mitzuteilen.
Heizkosten: Bürgergeld für einen Monat
Bis zum 31. Dezember 2023 besteht die Möglichkeit, Bürgergeld für einen Monat zu beantragen, wenn Sie hohe Nachzahlungen bei den Heizkosten oder hohe Ausgaben für Brennstoffe (zum Beispiel Öl oder Pellets) haben. Der Antrag muss spätestens bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat gestellt werden. Bei Antragstellung werden alle auch sonst erforderlichen Leistungsvoraussetzungen geprüft. Dazu gehören beispielsweise das Einkommen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Auch zum Vermögen muss Auskunft gegeben werden. Jede Person der Bedarfsgemeinschaft hat einen Freibetrag von 15.000 Euro. Liegt das Vermögen höher, liegt kein Anspruch auf Bürgergeld vor – eine Unterstützung kann in diesem Fall nicht erfolgen. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach dem SGB II bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt.
Weitere Informationen dazu finden Sie im Informationsblatt zur Kostenübernahme von Heizkosten.
Wohneigentum
Leistungsbezieher, die Eigentümer oder Erbbauberechtigte mit einem Eigenheim sind, haben ebenfalls Anspruch auf Leistungen für die Unterkunft. Für selbst genutztes Wohneigentum besteht ein gesteigerter Vermögensschutz, der sich in abweichenden Wohnungsgrößen im Gegensatz zu Mietwohnungen niederschlägt. Als angemessen sind dabei folgende Wohnflächen anzusehen:
Anzahl der Personen im Haushalt | Eigentumswohnung bis zu m² | Eigenheim bis zu m² |
---|---|---|
Einzelperson | 80 | 90 |
Haushalt mit 2 Personen | 80 | 90 |
Haushalt mit 3 Personen | 100 | 110 |
Haushalt mit 4 Personen | 120 | 130 |
Für jede weitere Person | +20 | +20 |
Soweit das Wohneigentum noch nicht vollständig abbezahlt wurde, können Schuldzinsen und sonstige dauernde Lasten als Unterkunftskosten berücksichtigt werden; dafür ist es erforderlich, dass die aufgenommenen Gelder für das Grundstück verwendet wurden.
Legen Sie daher einen aktuellen Zins- und Tilgungsplan, der mindestens die nächsten 12 Monate ab Antragstellung umfasst, vor. Denken Sie bitte auch bei Weiterbewilligungsanträgen daran. Die Tilgungsanteile sind dabei grundsätzlich nicht als Teil der Kosten der Unterkunft anzusehen; Sie sollten sich daher bemühen die Tilgung während des Leistungsbezugs auf ein für Sie finanziell vertretbares Maß zu reduzieren.
Grundsätzlich gelten auch bei Wohneigentum die o.g. Ausführungen zu Heiz- und Betriebskosten, wobei die entsprechenden Kosten häufig über einzelne Belege (z.B. Grundsteuerbescheid, Gebührenbescheide, Versicherungsnachweis der Gebäudeversicherung) oder über eine Hausgeldabrechnung bei Eigentümergemeinschaften nachzuweisen sind. Achten Sie bitte darauf, dass die Art der Kosten, die Höhe und der Zahlungsrhythmus aus den Nachweisen erkennbar sind.
Mietschulden bei drohendem Wohnungsverlust
Falls bei Ihnen Mietschulden und ein drohender Wohnungsverlust oder eine Räumungsklage bestehen, wenden Sie sich bitte an:
Unterkunftssicherung (Bereich Soziale Sicherung) der Hansestadt Lübeck
Verwaltungszentrum Mühlentor, Kronsforder Allee 2-6
23539 Lübeck
Telefon: 0451 / 122-4785
Fax: 0451 / 122-5614
Informieren Sie bitte Ihren zuständigen Leistungsmitarbeiter hierüber.