Sie sind selbständig oder in der Kindertagespflege tätig?

Grundsätzlich können auch Personen, die einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Freiberufler, Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirt:innen) nachgehen, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten, falls die Einkünfte aus der Tätigkeit nicht ausreichend sind.

Im Zweiten Buch des Sozialgesetzbuch (SGB II) werden auch Einkünfte aus der Kindertagespflege wie Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit behandelt; d.h. die folgenden Informationen sind grundsätzlich auch für diese Tätigkeit gültig. Weiter unten finden Sie dann noch spezielle Informationen für Einkommen aus Kindertagespflege.

Im Weiteren wird der Begriff der selbständigen Tätigkeit / Selbständigkeit für alle Selbständigkeiten, Gewerbebetriebe und Land-/Forstwirtschaft zusammenfassend genutzt.

Wann sind Angaben erforderlich?

Angaben zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit sind immer dann erforderlich, wenn eine oder mehrere Personen der Bedarfsgemeinschaft eine selbständige Tätigkeit ausüben oder angemeldet haben.
Falls eine Tätigkeit nicht abgemeldet aber dennoch für einen längeren Zeitraum oder auf unbestimmte Zeit nicht mehr ausgeübt werden soll, kann dies über eine schriftliche Ruhenserklärung erfolgen. Nehmen Sie hierzu Kontakt zu Ihrer Sachbearbeitung auf, um das weitere Vorgehen im Falle einer Ruhenserklärung abzusprechen.

Unterlagen bei Neuanträgen

Wenn Sie erstmalig oder nach mehr als zwei Monaten Unterbrechung einen Antrag auf Leistungen stellen und einer selbständigen Tätigkeit nachgehen, sind weitergehende Nachweise und Angaben über diese Tätigkeit erforderlich.

Wenn Sie einen Steuerberatenden haben:

  • Betriebswirtschaftliche Auswertung der letzten sechs Monate
  • Summen- und Saldenlisten der letzten sechs Monate

Wenn Sie keinen Steuerberatenden haben:

  • Gewinnermittlung / Einnahmen- Überschuss- Rechnung für die letzten sechs Monate

In jedem Fall:

  • Ausstattung/Betriebsvermögen aus der Selbständigkeit (Waren, Werkzeug, etc.) vorhanden; bitte legen Sie eine entsprechende Aufstellung vor.
  • Auszüge zu den Geschäftskonten und Privatkonten (soweit diese teilweise geschäftlich genutzt werden) der letzten sechs Monate
  • Auflistung über Forderungen und Verbindlichkeiten (dies betrifft insbesondere Forderungen gegenüber Dritten, deren Zahlungsfrist verstrichen ist).

Einnahmen und Ausgaben

Betriebseinnahmen sind alle aus selbständiger Arbeit erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum tatsächlich zufließen. Dies umfasst auch Privatentnahmen von Waren, vereinnahmte Umsatzsteuer, Umsatzsteuererstattungen und Zuwendungen Dritter.

Als Ausgaben werden alle tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften berücksichtigt, soweit die Ausgaben nicht ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen.

Einnahmen können bei der Berechnung angemessen erhöht werden, wenn anzunehmen ist, dass die nachgewiesene Höhe der Einnahmen offensichtlich nicht den tatsächlichen bzw. erwarteten Einnahmen entspricht. Ausgaben können bei der Berechnung nicht abgesetzt werden, soweit das Verhältnis der Ausgaben zu den jeweiligen Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis steht. Ausgaben sind ferner nicht abzusetzen, soweit für sie Darlehen oder Zuschüsse nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erbracht oder betriebliche Darlehen aufgenommen worden sind. Dies gilt auch für Ausgaben, soweit zu deren Finanzierung andere Darlehen verwandt werden.

Eine Umrechnung von Ausgaben auf einen monatlichen Durchschnitt ist im Zweiten Buch des Sozialgesetzbuch (SGB II) grundsätzlich nicht zulässig, da es sich hierbei nicht um eine tatsächliche Ausgabe handelt. Ausgaben, die nicht monatlich anfallen, sind in dem Monat mit dem vollen Betrag anzugeben, in dem sie tatsächlich getätigt werden.

Abschreibungen werden nicht berücksichtigt, da es sich hierbei nicht um tatsächliche Betriebsausgaben handelt.

Vorläufige und abschließende Angaben

Im Falle einer Antragstellung (egal ob Neuantrag oder Weiterbewilligungsantrag) ist für den beantragten Bewilligungszeitraum (in der Regel 6 Monate) die Anlage EKS mit den voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der selbständigen Tätigkeit einzureichen. Bei diesen Angaben handelt es sich um vorläufige Angaben, die als Prognose bzgl. des erwarteten Einkommens gilt. Dabei unterliegen auch diese Einnahmen und Ausgaben den o.g. Einschränkungen unter dem Punkt Einnahmen und Ausgaben.

Aufgrund dieser vorläufigen Angaben zum Einkommen erfolgt eine mögliche Entscheidung über Leistungen grundsätzlich nur vorläufig. Innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums sind die abschließenden tatsächlichen Angaben zum Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit für diesen Zeitraum einzureichen.
Betriebseinnahmen und Ausgaben sind dabei zu belegen und nachzuweisen. Ist dies nicht oder nur unvollständig möglich, können die Einnahmen angemessen erhöht werden und Betriebsausgaben bleiben ganz oder teilweise unberücksichtigt.

Belege sollen in Kopie vorgelegt werden, falls nicht ausdrücklich auf die Vorlage von Originalen hingewiesen wird. Betriebswirtschaftliche Auswertungen, Einnahme-Überschussrechnungen und Summen-Salden-Listen können von Ihnen ebenfalls vorgelegt werden, da dies die Ermittlung des Einkommens vereinfachen kann.

Schätzung des Einkommens

Falls keine abschließenden Angaben innerhalb der Frist vorgelegt werden oder die eingereichten Angaben nicht für eine Entscheidung ausreichend sind, kann das Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit geschätzt werden. Eine Neuberechnung nach Rechtskraft einer Schätzung aufgrund nachgereichter Unterlagen ist nicht möglich. Legen Sie daher die abschließenden Angaben möglichst vollständig innerhalb der Frist vor.

Kindertagespflege

Um den Besonderheiten der selbständigen Tätigkeit als Tagepflegeperson und den damit verbundenen Einnahmen und Ausgaben gerecht werden zu können ist es erforderlich, dass Sie abweichend von den oben gemachten Angaben folgende Unterlagen vorlegen:

  • Nachweis über die aktuellen Betreuungsverträge (Anzahl der Verträge insgesamt, Betreuungsstunden und Höhe der Leistungen)
  • Grundriss / Plan der Wohnung oder des Hauses, soweit Sie die eigene Wohnung bzw. das eigene Haus für die Durchführung der Kindertagespflege nutzen. Geben Sie bitte an, welche Räume ausschließlich für die Kindertagespflege genutzt werden (mit m²-Angabe).
  • Bei der Anmietung gesonderter Räumlichkeiten legen Sie bitte den entsprechenden Mietvertrag in Kopie vor. (Aus diesem muss hervorgehen, dass die Räumlichkeiten zur Durchführung der Kindertagespflege oder generell für selbständige Tätigkeiten genutzt werden dürfen).
  • Sofern Sie Zuschüsse zu den Mietkosten aufgrund der Tagespflege erhalten, weisen Sie diese bitte nach.
  • Ob die Tätigkeit der Sozialversicherungspflicht (i.d.R. in der Rentenversicherung) unterliegt, klären Sie bitte mit dem zuständigen Sozialversicherungsträger. Soweit eine Versicherungspflicht besteht, ist auch ein möglicher Zuschuss zu diesen Beiträgen nachzuweisen.
  • Falls Sie die Tagespflege zusammen mit mindestens einer weiteren Person in gemeinsamen Räumlichkeiten durchführen, ist es erforderlich, dass Sie Nachweise über die Auf-/Verteilung der gemeinsamen Kosten (z.B. Miete) vorlegen. I.d.R. sollte die Verteilung der Kosten schriftlich von den Beteiligten festgelegt werden.