Unterhalt

Unterhalt und Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuch (SGB II)

In Zeiten alleinerziehender Elternteile, der Patchwork-Familien und steigenden Scheidungsraten wird das Thema Unterhalt immer wichtiger.

Bestehende Unterhaltsansprüche gehen kraft Gesetzes auf das Jobcenter Lübeck über, wenn der/die Unterhaltsberechtigte Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuch (SGB II) erhält. In diesem Falle setzt das Jobcenter die Ansprüche gegenüber dem Unterhaltspflichtigen fest und ggfs. auch gerichtlich durch. Grundsätzlich kann der/die Berechtigte dann nur noch mit Zustimmung des Jobcenters Unterhalt selbst einfordern.

Welche Unterhaltsansprüche gibt es?

Grundsätzlich einen Anspruch auf Unterhalt im Rahmen des Zweiten Buch des Sozialgesetzbuch (SGB II) haben:

  • Kinder gegenüber ihren Eltern bis zum Abschluss der Erstausbildung
  • Mütter/Väter nichtehelicher Kinder gegenüber den Vätern/Müttern
  • getrennt Lebende und geschiedene Ehegatten gegeneinander
  • Lebenspartner bei getrennter oder aufgehobener Lebenspartnerschaft

Der Kindesunterhalt

Kinder haben gegenüber dem Elternteil, der nicht mit ihnen in einem Haushalt lebt, einen Anspruch auf Unterhaltszahlungen. Die Höhe des Unterhaltsbetrags richtet sich nach den Einkommensverhältnissen des zahlungspflichtigen Elternteils und ist grundsätzlich in der sogenannten „Düsseldorfer Tabelle“ festgelegt.

Der Unterhalt für Mütter / Väter nichtehelicher Kinder

Die Mutter eines nichtehelichen Kindes hat in der Regel für sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt einen Unterhaltsanspruch gegen den Vater des Kindes.

Dieser Zeitraum verlängert sich, wenn die Mutter aufgrund der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft hervorgerufene Krankheit einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen kann. In diesem Fall hat sie einen Unterhaltsanspruch ab frühestens vier Monaten vor und bis drei Jahre nach der Geburt.
Gleiches gilt, wenn von der Mutter/dem Vater aufgrund der Pflege und Erziehung des Kindes nicht erwartet werden kann, dass sie/er einer Erwerbstätigkeit nachgeht.

Im Einzelfall kann aber auch nach Ablauf der drei Jahre nach Geburt des Kindes der Unterhaltsanspruch weiter bestehen, wenn wichtige elterliche oder kinderbezogene Gründe vorliegen (z.B. fehlende Betreuungsmöglichkeiten oder Doppelbelastung der Mutter/des Vaters durch Pflege und Erwerbstätigkeit.

Der Ehegattenunterhalt oder Lebenspartnerschaftsunterhalt

Getrennt lebende Ehegatten sind einander mindestens während des Trennungsjahres zwingend zu Unterhaltszahlungen verpflichtet. Nach der Scheidung müssen dann beide Partner prinzipiell selbst für den eigenen Lebensunterhalt aufkommen. Unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Kinderbetreuung, Alter, Krankheit, Ausbildung) kann der Unterhaltsanspruch jedoch über den Zeitpunkt der Scheidung hinaus weiter bestehen.
Für eingetragene Lebenspartnerschaften gilt dies grundsätzlich auch.

Sofern Sie Bürgergeld beziehen, können Sie sich bei unterhaltsrechtlichen Fragen wenden an:

Jobcenter Lübeck
Team 303 – Unterhaltsheranziehung
Walkmühlenweg 1-3
23560 Lübeck
E-Mail: Jobcenter-Luebeck.Unterhalt@jobcenter-ge.de

Staatliche Hilfen bei Kindesunterhalt durch das Jugendamt

  1. Beistandschaften
    Beim Jugendamt der Hansestadt Lübeck, Kronsforder Allee 2-6, kann auf freiwilliger Basis für unterhaltsberechtigte Kinder eine sogenannte Beistandschaft eingerichtet werden. In diesem Falle sorgt das Jugendamt für die Vaterschaftsfeststellung und/oder die Geltendmachung des Kindesunterhaltes.
  2. Unterhaltsvorschuss
    Kommt der/die Unterhaltspflichtige seiner Unterhaltsverpflichtung nicht oder nur zum Teil nach, kann für das Kind Unterhaltsvorschuss beantragt werden. Unterhaltsvorschuss kann unter bestimmten Voraussetzungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahr gewährt werden.

Kontaktmöglichkeiten

Für die Einrichtung einer Beistandschaft bzw. die Beantragung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ist der Bereich Familienhilfen/Jugendamt der Hansestadt Lübeck, Kronsforder Allee 2-6, zuständig.

Bitte informieren Sie unbedingt Ihre/n zuständige/n Sachbearbeiter/in im Unterhaltsteam des Jobcenters, wenn Sie beabsichtigen sollten, eine Beistandschaft für Ihr Kind einrichten zu lassen oder Unterhaltsvorschuss zu beantragen.