Das Widerspruchsverfahren
Sind Sie mit einem Bescheid des Jobcenters Lübeck nicht einverstanden und konnten auch keine Klärung mit der Sachbearbeitung erreichen, haben Sie die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides einen Widerspruch schriftlich oder persönlich zur Niederschrift einzulegen. Sie sollten den zu prüfenden Bescheid genau benennen und in eigenem Interesse den Grund für Ihren Widerspruch darstellen.
Die Widerspruchsstelle nimmt keine Widersprüche zur Niederschrift auf. Wenn Sie dazu persönlich vorsprechen möchten, wenden Sie sich bitte ausschließlich an Ihre Ansprechperson im Bereich Leistung oder Vermittlung, die Ihnen den Bescheid geschickt hat. Sie sollten den betreffenden Bescheid mitbringen.
Falls Sie auf eine Eingangsbestätigung Wert legen, machen Sie das bitte in Ihrem Widerspruch deutlich.
Zu Beginn des Widerspruchsverfahrens prüft Ihre Ansprechperson aus dem Bereich der Leistung oder Vermittlung, die Ihnen den Bescheid geschickt hat, zunächst selbst, ob eine vollständige oder teilweise Abhilfe möglich ist. Ist mit der Entscheidung eine Erstattungspflicht für Sie verbunden, setzt die Sachbearbeitung die Forderung aus (aufschiebende Wirkung).
Sollte Ihrem Widerspruch nicht ohne Einschränkungen abgeholfen werden, erfolgt die Abgabe des Widerspruchs an die Widerspruchsstelle. Diese prüft Ihre Einwendungen nochmals in sachlicher und rechtlicher Hinsicht.
Ein weiterer fachlicher Austausch mit der verantwortlichen Teamleitung im Bereich Leistung oder Vermittlung und Nachfragen bei Ihnen können Auswirkungen auf die Bearbeitungsdauer haben.
Ist Ihr Widerspruch als unzulässig oder unbegründet anzusehen, erlässt die Widerspruchsstelle einen Widerspruchsbescheid. Mit der Bekanntgabe endet bei einer Erstattungsforderung die aufschiebende Wirkung.
In der Rechtsbehelfsbelehrung zum Widerspruchsbescheid wird Ihnen erklärt, bei welchem Sozialgericht Sie schriftlich oder zur Niederschrift Klage gegen den Widerspruchsbescheid erheben können. Die Klage muss innerhalb der Monatsfrist nach Bekanntgabe dort eingegangen oder zur Niederschrift erhoben worden sein.
Die Widerspruchsstelle wird dann vom Sozialgericht aufgefordert, an der Klärung der Rechtstreitigkeit mitzuwirken.