Zusätzliche Leistungen
Welche zusätzlichen Leistungen gibt es?
Ergänzend zu den Regelbedarfen und den Bedarf für Unterkunft und Heizung können Mehrbedarfe und einmalige Leistungen erbracht werden, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
Mehrbedarfe
Die gesetzliche Grundlage der Mehrbedarfe regelt § 21 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Für folgende Fälle kann ein Mehrbedarf gewährt werden:
- Alleinerziehende (Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammen leben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen)
- Für Schwangere ab der zwölften Schwangerschaftswoche
- Erwerbsfähigen behinderten Leistungsberechtigten, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des Zwölften Buches erbracht werden.
- Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen (bitte Anlage MEB ausfüllen und vom Arzt bescheinigen lassen).
- Soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht (bitte nehmen Sie hier unbedingt Kontakt zu Ihrem Ansprechpartner vor Ort auf).
- Bei dezentraler Warmwassererzeugung (z.B. Durchlauferhitzer) und deshalb keine die Kosten nicht über die Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II berücksichtigt werden.
Ob tatsächlich Anspruch auf einen Mehrbedarf besteht, klären Sie bitte mit Ihrem zuständigen Leistungsmitarbeiter. Legen Sie bitte auch erforderliche Nachweise vor.
Welche Leistungen gibt es noch?
Über die Regelleistung hinaus können Sie einmalige Leistungen erhalten und zwar als Darlehen oder Geld- und Sachleistung für die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte, die Erstausstattung für Bekleidung (auch bei Schwangerschaften und Geburt) und die Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Eine abschließende und verbindliche Aufzählung unter welchen Umständen die oben genannten einmaligen Leistungen erbracht werden können, ist aufgrund der Vielzahl an unterschiedlichen Fällen und Lebensumständen nicht möglich, wenden Sie sich daher an uns im Falle eines Antrags auf einmalige Leistungen, um zu klären, welche Nachweise erforderlich sind.