Zuzug / Umzug
Wenn Sie innerhalb Lübecks umziehen wollen…
Wenn Sie innerhalb Lübecks umziehen wollen, wenden Sie sich bitte vor Ihrem Umzug oder der Anmietung einer Wohnung in Lübeck unbedingt an Ihre zuständige Sachbearbeitung.
Eine vorherige Zustimmung zum Umzug ist erforderlich, wenn weiterhin die angemessenen Bedarfe der Unterkunft und eventuelle weitere Kosten (z.B. darlehensweise Übernahme der Mietkaution) übernommen werden sollen.
Eine Zustimmung kann nur erfolgen kann, wenn ein objektiv wichtiger Grund für eine Umzug vorliegt. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie darüber informiert wurden, dass Ihre jetzige Wohnung oberhalb der Mietobergrenze liegt und Sie keine andere Möglichkeit der Kostensenkung haben oder Sie mit einem Partner / einer Partnerin zusammenziehen wollen und die bisherige(n) Wohnung(en) erheblich zu klein sind.
Da die Prüfung der Gründe immer eine Einzelfallentscheidung ist, kann hier leider keine vollständige Auflistung von wichtigen Gründen für einen Umzug erfolgen. Bitte bringen Sie folgende Unterlagen mit, falls Sie wegen einer Anmietung vorsprechen:
- Schriftliche Begründung Ihres Umzugs
- neues Wohnungsangebot des Vermieters (falls der Vermieter keine eigene Vorlage verwendet, nutzen Sie die Vermieterbescheinigung)
- Nachweise bzgl. der angegebenen Umzugsgründe (z.B. Schriftwechsel mit dem bisherigen Vermieter bei schwerwiegenden Mängeln)
Auch wenn versucht wird über ein vorgelegtes Wohnungsangebot schnellstmöglich zu entscheiden, ist eine sofortige Entscheidung nicht in jedem Fall möglich. Bei einigen Umzugsgründen kann eine weitergehende Prüfung oder Einschaltung Dritter erforderlich sein. Planen Sie daher ein, dass Sie dem neuen Vermieter ggf. nicht sofort eine Entscheidung mitteilen können.
Bei komplexen Umzugsgründen kann es daher angeraten sein, diese vor Vorlage eines konkreten Wohnungsangebots bereits mit Ihrer zuständigen Sachbearbeitung abzuklären.
Eine Zustimmung kann auch nur erfolgen, wenn die neue Wohnung innerhalb der Mietobergrenzen der Hansestadt Lübeck liegt.
Aufgrund der steigenden Energiepreise wird die Gesamtangemessenheitsgrenze im Rechtskreis SGB II bis auf Weiteres ausgesetzt. Ab sofort gilt damit wieder die Bruttokaltmiete als Grundlage für die Prüfung der Angemessenheit bei Neuanmietungen:
Für die angemessenen Kosten der Unterkunft gilt folgende Tabelle:
Wenn Sie nach Lübeck ziehen wollen…
Wenn Sie aus einer anderen Stadt oder Gemeinde nach Lübeck umziehen und an Ihrem bisherigen Wohnort bereits Bürgergeld beziehen oder bezogen haben, brauchen Sie die Zustimmung zum Umzug durch das Jobcenter Lübeck. Es wird geprüft, ob die Wohnung, die Sie in Lübeck anmieten möchten, den hier geltenden Regelungen über angemessene Bedarfe für die Unterkunft entspricht, also innerhalb der Mietobergrenze der Hansestadt Lübeck liegt und ob ein Umzug erforderlich ist.
Wenden Sie sich bitte vor Ihrem Umzug oder der Anmietung einer Wohnung in Lübeck unbedingt an Ihr bisher zuständiges Jobcenter, damit dort die für einen Umzug notwendigen Umzugskosten übernommen werden.
Bitte beachten Sie, dass die Entscheidung über Ihren Umzug ausschließlich durch den Leistungsträger zu treffen ist, von dem Sie Leistungen erhalten oder erhalten haben.
- Welcher Bereich des Jobcenters Lübeck für Sie zuständig ist, ergibt sich aus der Postleitzahl Ihrer zukünftigen Lübecker Wohnadresse. Näheres erfahren Sie hier.
Wenn Sie aus Lübeck wegziehen wollen…
Sollten Sie am neuen Wohnort keine Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuch (SGB II) mehr benötigen, sind die weiteren Hinweise hier für Sie nicht mehr wichtig. Müssen Sie auch am neuen Wohnort Leistungen beantragen oder sind Sie sich nicht sicher, dann sollten Sie sich vor dem Umzug oder der Anmietung der Wohnung mit Ihrer zuständigen Sachbearbeitung in Verbindung setzen, um eine Entscheidung über die Zustimmung zum Umzug zu erhalten.
Begründen Sie daher bitte kurz schriftlich den Grund Ihres Umzugs und fügen Sie diesem bitte notwendige Nachweise (z.B. Kopie eines Arbeitsvertrags bei auswärtiger Arbeitsaufnahme) mit bei.
Parallel dazu, sollten Sie umgehend Kontakt zum neu zuständigen Leistungsträger aufnehmen, um dort rechtzeitig einen Antrag stellen zu können (i.d.R. wird hierfür auch der neu abgeschlossene Mietvertrag benötigt, klären Sie dies und mögliche weitere Voraussetzungen aber bitte direkt mit dem neuen Träger).