Finanzielle Förderungen

Eingliederungszuschuss (EGZ)

Arbeitgeber können zur Eingliederung von förderungsbedürftigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist, einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt zum Ausgleich vorhandener Minderleistungen erhalten (Eingliederungszuschuss).

Die Förderhöhe und die Förderdauer richten sich nach dem Umfang der Einschränkung der Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers und nach den Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes (Minderleistung).
Die Förderung kann - je nach Umfang der Minderleistung - bis zu einer Höhe von 50 Prozent des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts sowie des pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die Dauer von längstens zwölf Monaten als monatlicher Zuschuss geleistet werden.

Für ältere, behinderte sowie schwerbehinderte Menschen kann im Einzelfall der Leistungsumfang erweitert werden.
Der Eingliederungszuschuss ist vom künftigen Arbeitgeber vor Arbeitsaufnahme bei der Agentur für Arbeit beziehungsweise dem Jobcenter zu beantragen. Sie können mit Ihrer persönlichen Ansprechpartnerin oder Ihrem persönlichen Ansprechpartner telefonisch oder schriftlich Kontakt aufnehmen oder Sie nutzen die bundesweit einheitliche Telefonnummer des Arbeitgeberservice der

Bundesagentur für Arbeit: 0800 - 4 5555 20 (gebührenfrei).

Beschäftigungserprobung nach § 16f (sozialversicherungspflichtiges Langzeit-Praktikum)

Oft können die Qualitäten von Arbeitssuchenden weder in den Bewerbungsunterlagen noch im Bewerbungsgespräch realistisch dargestellt werden. Dadurch werden sie in vielen Fällen unterschätzt und stehen für mitarbeitersuchende Arbeitgeber nicht zur Verfügung. Ihre besonderen Fähigkeiten und ihr Engagement kann oft nur in der praktischen Arbeit in Form eines Praktikums oder einer Beschäftigung bewiesen werden.

Die Beschäftigungserprobung setzt genau dort an und bietet sowohl Arbeitnehmer:innen als auch Arbeitgebern Chancen: Es soll Kund:innen des Jobcenters, die länger als ein Jahr arbeitslos oder unter 25 Jahre alt sind, die Möglichkeit geben, sich innerhalb eines regulären befristeten Beschäftigungsverhältnisses (wöchentliche Arbeitszeit mind. 15 Stunden) bis zu 5 Monate praktisch zu beweisen. Es ist eine Maximalförderhöhe für Arbeitgeber in Höhe von 2.000,- € monatlich (Arbeitsentgelt zzgl. den tatsächlichen AG-Anteilen zur Sozialversicherung) vorgesehen. Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin kann vor Beginn der Beschäftigung zusätzlich einen monatlichen Zuschuss zum Arbeitsentgelt durch „Einstiegsgeld“ beim Jobcenter beantragen.

Die Arbeitnehmer:innen haben die Chance, Arbeitgebern in dieser Zeit ihr Können zu beweisen, wertvolle Berufserfahrungen zu sammeln, Ihre Stärken zu erkennen und Selbstwertgefühl aufbauen. Ziel dieses befristeten Förderinstruments ist, die Aussicht auf eine längerfristige oder dauerhafte Beschäftigung zu erhöhen.

Geeignete Kundinnen und Kunden werden im Einzelfall unbürokratisch und ohne Rückzahlungsverpflichtung gefördert. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

Die Förderung einer Beschäftigungserprobung ist vom künftigen Arbeitgeber vor Arbeitsaufnahme zu beantragen.

Bei Interesse oder Fragen wenden Sie sich bitte an den Arbeitgeberservice der Bundesagentur für Arbeit: 0800 - 4 5555 20 (gebührenfrei).